Revolutionäres Gewissen, Emotionen und die Rechtspflege im frühen Sowjetrussland

von Pavel Vasilyev

Wie kann eine juristische Abhandlung eine ertragreiche Quelle für einen Emotionshistoriker sein? Gehört sie nicht zu einer der am stärksten formalisierten Textarten, die an unzählige Konventionen und Restriktionen sowohl hinsichtlich der juristischen Fachbegriffe als auch des wissenschaftlichen Schreibens gebunden ist? Nicht unbedingt – wenn sie beispielsweise in den Jahren nach der Russischen Revolution entstand, in denen tiefgreifende soziale und politische Veränderungen stattfanden, inmitten eines revolutionären Umbruchs, in dem die radikalsten juristischen Reformen der Menschheitsgeschichte umgesetzt wurden. In revolutionären Zeiten sind auch die Konventionen von Dokumenten und Schriften im Wandel begriffen und eröffnen einmalige Gelegenheiten, die Konstruktionen neuer sozialer und professioneller Normen nachzuvollziehen und zu analysieren. Ein Beispiel ist Grigorii M. Portugalov’s kurzes Werk, Revoljucionnaja sovest’ i socialističeskoe pravosoznanie [Das revolutionäre Gewissen und das sozialistische Rechtsbewusstsein], veröffentlicht 1922 in Petrograd,1 das sehr deutlich die Emotionen des Richters hervorhebt und die Bedeutung des Bewusstseins und des "inneren Gefühls" in der Rechtsprechung unterstreicht und somit vom traditionellen Blick, für den die Rationalität bei juristischen Entscheidungen entscheidend ist, abweicht.2 Portugalov’s Werk war eines der ersten Fachbücher zu diesem Thema und wurde in sowjetischen Juristenkreisen in den 1920er Jahren breit diskutiert.3 Im vorliegenden Aufsatz soll untersucht werden, welche Bedeutungen und Rollen die frühsowjetischen Wissenschaftler – unter Berufung auf Portugalovs Abhandlung – dem Gewissen und den Emotionen bei juristischen Entscheidungen zuschrieben. Bei dieser Untersuchung wird auch auf Beispiele aus der juristischen Praxis in der frühen Sowjetunion sowie auf andere akademische Publikationen aus dieser Zeit zurückgegriffen.

Unter "Gewissen" verstehe ich im Folgenden das psychologische Phänomen des moralischen Bewertens, das eine starke emotionale Komponente hat, die auch sehr deutlich in dem im Russischen häufig verwendeten Ausdruck čuvstvo sovesti (wörtlich: "Das Gefühl des Gewissens")4 wird. Für die Juristen der frühen Sowjetunion – wie Portugalov – war das Gewissen nicht auf reine rationale Selbstkontrolle zu reduzieren und hatte daher auch eine emotionale Dimension. Aber die Art dieser Emotionen war nicht immer klar definiert. Wie Portugalov, der die persönlichen Emotionen bei juristischen Entscheidungen nicht unterschied (man könnte spekulieren, dass bedeutsame Emotionen Mitgefühl, Mitleid oder Solidarität aber auch Ekel und Ärger sein könnten), werde ich in diesem Aufsatz generalisierte Kategorien wie "Emotion" oder "Gefühl" verwenden.

Die russische Revolution von 1917 war ein Umbruch, der nicht zuletzt auch das russische Rechtssystem grundlegend transformierte und einen neuen, revolutionären Rechtstypus hervorbrachte – ein bisher noch nicht gut erforschtes Konzept, das aber für das Verständnis der Beziehung zwischen Recht und Emotionen in Übergangsgesellschaften sehr bedeutsam ist. Portugalov war der Ansicht, dass das Recht in der frühen Sowjetunion "im System der Rechtswesen der Welt vollständig isoliert" sei und daher die einzigartige Möglichkeit für den Juristen bot, Rechtswesen und Rechtsbewusstsein quasi wie in einer Versuchsanordnung zu studieren.5

Während der Frühzeit Sowjetrußlands, war eine Besonderheit, die für die Geschichte von Recht und Emotionen bedeutsam ist,  die Idee der "revolutionären Gerechtigkeit", die von hochrangingen sowjetischen Politikern und durch die Dekrete der Volkskommissare (die sowjetische Regierung) unterstützt wurde. Kern dieser Idee war, dass Richter sich von ihrem revolutionären Rechtsgefühl leiten und sich nicht durch das formale "bourgeoise Recht" einschränken lassen sollten.

Tatsächlich wurden alle vor-revolutionären Gesetze abgeschafft und es gab in Sowjetrussland bis zum Juni 1922 kein Strafgesetzbuch.6 Der Historiker Vadim I. Musaev stellt fest, dass die Abwesenheit von klaren juristischen Normen während dieser Zeit auch bedeutete, dass "die Behörden ihre Entscheidungen auf ihr eigenes Verständnis darüber was in der neuen Gesellschaft toleriert werden könne und was nicht, gründeten."7 Da die Dekrete der sowjetischen Regierung nur kurze und vage verfasste Leitlinien für das neue Rechtssystem enthielten, waren Richter und Strafverfolger täglich mit der schwierigen Aufgabe konfrontiert, verallgemeinerte Verbrechensklassifikationen auf tatsächliche Verbrechen anzuwenden. Natürlich gab es dabei große Unterschiede in den verschiedenen Gerichten. Dieses frühsowjetische Rechtsexperiment war durch seine strikte ideologische Kontrolle und politische Repression, verbunden mit unklaren und sich verändernden Rechtsdefinitionen und einer fast grenzenlosen Auslegungsfreiheit der lokalen Gerichte beispiellos.

Die Rolle von Emotionen in der Rechtspflege ist ein wichtiges Feld in der Fachliteratur zu Recht und Emotion8, trotzdem seine Geschichte relativ unerforscht ist. Das Recht des frühen Sowjetrußlands unterschied sich von den meisten üblichen, die Rationalität betonenden Rechtssystemen dahingehend, dass es einen "emotionaleren" Zugang zu Gerechtigkeit anbot. Das allererste Dekret "Über die Gerichte", veröffentlicht im November 1917, verkündete, dass die lokalen Gerichte die Gesetze der "gestürzten Regierungen" nur dann in Erwägung ziehen könnten, wenn sie nicht im Gegensatz zum "revolutionären Gewissen" (sovest’) und dem "revolutionären Rechtsbewusstsein" (pravosoznanie) stehen.9 Spätere Rechtswissenschaftler stellten die Wichtigkeit des "revolutionären Bewusstseins" und des "revolutionären Gefühls" für die Rechtspflege während der unmittelbaren Folgezeit der Revolution von 1917 heraus.10

In seinem Werk beschäftigte sich Portugalov vorrangig mit den zwei bereits erwähnten Schlüsselkonzepten des frühen sowjetischen Rechts: dem "revolutionären Gewissen" und dem "sozialistischen Rechtsbewusstsein". In seiner Einleitung untersucht er die Geschichte des Gewissens und seine Relevanz für die juristische Entscheidungsfindung, indem er seine Entwicklung seit der römischen Idee des "guten Gewissens" (bona fides) nachzeichnet und eine sozio-ökonomische (marxistische) Erklärung für Veränderungen über die Zeit, der "sozialen Formationen" und der Produktionsweisen gibt. Portugalov hebt insbesondere die negative Altlast der mittelalterlichen Idee des Gewissens im juristischen Kontext hervor: in seinen Augen ist das "gute Gewissen" der Inquisitoren eng verbunden mit Hexenprozessen, Folter, Willkür und einem religiösen Hintergrund, der offensichtlich im frühen Sowjetrussland nicht erwünscht war.11

Nach marxistischer Geschichtsauffassung veränderten sich bei einem Wechsel der Gesellschaftsordnung sowohl die menschliche Subjektivität also auch das Recht. Daher wurde das neue "sozialistische" Gewissensgefühl von den frühsowjetischen Wissenschaftlern als etwas grundlegend Anderes wahrgenommen als das Gewissen im alten Rom, im Mittelalter oder im Kapitalismus. Im neuen sozio-ökonomischen postrevolutionären Kontext galt es, das Gewissen, befreit von allen unerwünschten Eigenschaften "neu zu erfinden", und damit die "richtige" Weltanschauung, Werte und Gefühlslagen der siegreichen Arbeiterklasse zu haben. Wichtig war, dass dieses neue Gefühl auch im juristischen Kontext anders funktionieren sollte: "befreit von den alten Festlegungen von Gut und Böse", könne das revolutionäre Gewissen "unmittelbar auf die verschiedenen Manifestationen des menschlichen Willens reagieren, sie unter die Kontrolle der neu entstandenen Rechtsordnung bringen … die durch den revolutionären Willen des Volkes geschaffen wurde".12 Bedeutsam erscheint hier, dass Portugalov seine Ansicht des revolutionären Gewissens an Lev Petražitskij's "psychologische" oder "intuitive" Rechtstheorie anlehnt, die bereits in der späten imperialen Periode aufkam, aber bis 1917 eher unbeachtet war.  Im Besonderen bezog er sich auf Petražitskij's Auffassung, dass das Recht im Grunde als eine Emotion gesehen werden sollte die – ähnlich wie Ärger – als Reaktion auf eine "moralisch verwerfliche Tat" entsteht.13

In den Jahren nach der Revolution formte sich das neue, revolutionäre Recht in der Tat durch die Improvisation der Massen, denen sehr viel Freiheit bei der Rechtsprechung und den Entscheidungen in den "Volksgerichten" gegeben wurde.14 Der Volkskommissar des Bildungswesens, Anatoly Lunacharsky, begrüßte enthusiastisch diese kreative Atmosphäre im Gerichtssaal, die er als "brodelnden, gärenden jungen Wein"15 beschrieb. Portugalov strebte jedoch in seiner Analyse dieses experimentellen Rechtssystems eine Unterscheidung zwischen "revolutionärem Gewissen" und "sozialistischem Rechtsbewusstsein" an. Einerseits sah er das Gewissen als eine individuell erlebte Emotion, während das Rechtsbewusstsein ein geteiltes soziales Gefühl war.16 Andererseits konnte das Gewissen, wie oben bereits erwähnt, immer auch potentiell einen feudalen oder kapitalistischen Hintergrund haben, während das Rechtsbewusstsein als ausdrücklich sozialistisch und damit "reinigend" wahrgenommen wurde.17 Bedeutsam war, dass letzteres als kollektives Gefühl auch enger mit dem bolschewistischen politischen Projekt verbunden war und maßgebliche ideologische Bedeutungen mitschwangen. Darüber hinaus entsprachen die von Portugalov aufgezählten Eigenschaften von Richtern eher denen der gebildeteren und erfahreneren Parteimitglieder.18

In gewisser Weise war das "revolutionäre Gewissen" ein wichtiges emotionales Element in der von Portugalov beschriebenen dreigeteilten Struktur des "sozialistischen Rechtsbewusstseins". Zunächst musste der Richter alle Umstände des Falles umfänglich prüfen (hier wurden Rationalität, Logik und wissenschaftliches Expertenwissen nicht abgelehnt).19 Dann musste das Gericht den Dekreten der sowjetischen Regierung entsprechen (und damit seine politische Loyalität bestätigen). Aber das bei weitem wichtigste Element war die "innere Überzeugung" des sozialistischen Gerichts, sein "revolutionäres Gewissen". Es sollte insbesondere am Ende eines Gerichtsprozesses wirken, wenn es um die Verurteilung ging.20 Laut Portugalov sollte die Entscheidung über das Strafmaß vollständig durch das "innere Gefühl" (duševnoe čut’ë) des Richters bestimmt werden.21 Damit unterstrichen er und andere frühsowjetische Juristen die Rolle der Emotion in der Rechtsprechung und die Wichtigkeit der Autonomie des einzelnen Richters.

Es kann jedoch auch festgestellt werden, dass Portugalov die Entwicklung des frühsowjetischen Rechtswesens sehr stark als eine Bewegung vom restriktiven "revolutionären Gewissen" hin zu dem umfassenderen Konzept des "sowjetischen Rechtsbewusstseins" wahrnahm. Dies spiegelte sich auch in den Regierungsdekreten wieder, die in den frühen 1920er Jahren den Begriff des "sowjetischen Rechtsbewusstseins" bevorzugten. In dem Jahr, als das erste sowjetische Strafgesetzbuch in Kraft trat, beschrieb Portugalov enthusiastisch diese Normierung als eine Art "Kristallisierung" und eine Rückkehr des "sozialistischen Rechtsbewusstseins" zu den Volksmassen.22 Auf den ersten Blick scheint die Wiederkehr eines Strafrechts im Widerspruch zum marxistisch-leninistischem Prinzip des Verschwindens von Staat und Recht zu stehen.23 Trotzdem schien Portugalov dies nicht als problematisch anzusehen und stellte eine fast transzendentale Einheit von kodifiziertem Recht und dem "sozialistischen Rechtsbewusstsein" fest. Für ihn war diese Einheit ein Phänomen der Massenpsychologie, eine Errungenschaft der "wissenschaftlich-sozialistischen" Gesetzen der sozialen Entwicklung durch den kollektiven Geist der Arbeiterklasse.24

Diese Einheit von normierten Recht und Rechtsbewusstseins müsse teilweise durch eine Rechtsreform erreicht werden, die Richter nach ihrer Zugehörigkeit zur Klasse und nicht nach ihrer professionellen Qualifikation auswählte. Zumindest theoretisch war nicht angestrebt, dass Richter irgendeine Form der Ausbildung hatten und die Berufung von "bourgeoisen" Richtern mit Hochschulabschluss wurde nicht gutgeheißen. Portugalov merkte an, dass "ein Gerichtsprozess von Arbeitern durch Arbeiter die beste Garantie für ein tiefes Verständnis hinsichtlich der Lebensbedingungen des Alltags, der Weltanschauung und Gebräuche, sowie der gesamten Lebensweise gäbe".25 Allerdings erwies sich die juristische Praxis als viel komplizierter und der neue Staat musste sich lange Zeit auf die alten juristischen Fachkräfte stützen. Dieses Problem wurde auch ausdrücklich von den frühsowjetischen Juristen anerkannt.26

Während die fortdauernde "Normalisierung" des täglichen Lebens in den 1920ern und die weitere Kodifizierung des Rechts eine "solide Grundlage der revolutionären Rechtsordnung" zum Ziel hatte,27 führte sie auch bei vielen zu nostalgischer Sehnsucht nach den romantischen und chaotischen Zeiten des Bürgerkriegs, des "Kriegskommunismus" und der "revolutionären Gerechtigkeit". 28 In der Tat sollte die Kodifizierung nicht einfach als eine unvermeidliche Stufe in der chronologischen Entwicklung des sowjetischen Rechts (oder jedes anderen post-revolutionären Rechtswesens) betrachtet werden. Eine andere Perspektive nahm der Jurist  Il’ja Slavin ein, indem er in seinem Kommentar zur Einführung des ersten sowjetischen Strafrechts im Jahre 1922 feststellte: "Die Revolution ist nicht ins Archiv verbannt worden und das revolutionäre Rechtsbewusstsein sollte aus jedem Urteil sprechen: es ist zwar durch die schriftlichen Normen beschränkt, aber es ist nicht abgeschafft."29 In den späten 1920ern wurde diese "romantische" Sicht jedoch mehr und mehr sowohl von Mitgliedern des Parteiapparates also auch der Überzahl der Juristen zurückgewiesen. Auf lange Sicht stand das Kodifizierungs-Prinzip im grundsätzlichen Widerspruch zu der Logik auf der das "Gerechtigkeitsgefühl"-Modell basierte.

In der modernen Russischen Geschichte wurde schon immer der Widerspruch zwischen einem Leben nach dem Gesetz (po zakonu) und einem Leben in Gerechtigkeit (po spravedlivosti) heiß debattiert, bei dem es im Kern darum ging, dass sich beides (anders als in konventionellen Konzeptualisierungen des Rechtsstaats) nicht ergänzen könne, sondern gegensätzlich sei.30 Frühe sowjetische Rechtsexperimente zeigten ambitionierte (und in gewisser Weise erfolgreiche) Versuche, diese Unterscheidung zu überwinden, indem sowohl ausgebildete "bourgeoise Richter" durch "einfache Leute" ausgetauscht wurden als auch das emotionale – und vom Richter improvisierte – Recht über die kalte Rationalität des Strafrechts und des Staates gestellt wurde.
Die Analyse des frühen sowjetischen Rechts zeigt, dass es trotzdem auch grundlegende Diskrepanzen zwischen den Studien von Juristen und der eigentlichen Implementierung des neuen Rechtsmodells gab. Während Emotionen in der Tat überraschend schnell, nur innerhalb weniger Monate nach der Revolution im Justizsystem legitimiert wurden, beeinflussten sie oft die Rechtsprechung auf eine Weise, die nicht unbedingt den politischen und ideologischen Vorgaben folgte und letztlich dazu führte, dass das kodifizierte Recht bevorzugt wurde.

Wie die Analyse von Portugalov’s Abhandlung von 1922 gezeigt hat, wurden nach dem Abflauen der Revolutionseuphorie in den frühen 1920ern das Gewissen und die damit verbundenen Gefühle im juristischen Kontext mehr und mehr als unerwünscht angesehen. Die Gefühle sollten gezügelt und durch übergreifendere Rechtskonzepte ersetzt werden, von denen angenommen wurde, dass sie leichter zu kontrollieren sind. Da dies sehr geschickt als eine "Rückkehr " des sozialistischen Rechtsbewusstseins "zu den Massen" ausgewiesen wurde, erlaubte es letztendlich den Parteibürokraten die Kontrolle über das Gerichtswesen und unterstützte die Herausbildung von Stalins Unterdrückungsmaschine in den 1930ern.

Referenzen

1 Grigorij M. Portugalov, Revoljucionnaja sovest’ i sotsialističeskoe pravosoznanie [Das revolutionäre Gewissen und das sozialistische Rechtsbewußtsein] (Petrograd: Gosizdat, 1922).

2 Moderne russische und sowjetische Definitionen von Emotion (einschließlich der Verwendung des Begriffes im juristischen Bereich) folgten meist der Nebeneinanderstellung von emotio und ratio, wie es auch für viele westliche Kontexte gut dokumentiert ist.

3 Ol’ga D. Maksimova, "Revoljucionnoe pravosoznanie kak istočnik sovetskogo prava i zakonotvorčestva," [Revolutionäres Gewissen als Quelle sowjetischen Rechts und Gesetzgebung] Istoričeskie, filosofskie, političeskie i juridičeskie nauki, kul’turologija i iskusstvovedenie. Voprosy teorii i praktiki no. 9, II (2014): 90.

4 Siehe Akop Nazaretjan, "Sovest’ v prostranstve kul’turno-istoričeskogo bytija: (Polemičeskie zametki)," [Gewissen im Raum der kultur-historischen Existenz: Polemische Anmerkungen] Obščestvennye nauki i sovremennost’ no. 5 (1994): 152-160; Evgenij E. Stefanskij, "Koncept 'sovest' v russkoj, pol’skoj i češskoj lingvokul’turach," [Das Konzept des "Gewissens" in russischen, polnischen und tschechischen Sprachkulturen] Izvestija Rossijskogo gosudarstvennogo pedagogičeskogo universiteta im. A. I. Gerzena no. 72 (2008): 124-131.

5 Portugalov, 23.

6 Die Abwesenheit eines Strafgesetzbuches in einem Rechtssystem macht letzteres selbstverständlich nicht per se zu einem "revolutionären" oder "emotionalen".  Die lange und stabile Tradition des Gewohnheitsrechts in den Vereinigten Staaten, in Großbritannien und anderswo ist natürlich bekannt. In der Anglo-Amerikanischen Tradition greifen jedoch andere Mechanismen um die innere Konsistenz zu erhalten und Rechtstraditionen zu pflegen (Gerichtsakten, Jahrbücher und andere Sammlungen der Rechtssprechung) ebenso wie es die strenge (auch manchmal herausgeforderte) Einschränkung beim Einsatz von Emotionen im Gerichtssaal gibt.

7 Vadim I. Musaev, Prestupnost’ v Petrograde v 1917-1921 gg. i bor’ba s nej [Kriminalität und der Kampf dagegen, 1817-1921] (St. Petersburg: Dmitrij Bulanin, 2001), 169.

8 Terry A. Maroney, "The Persistent Cultural Script of Judicial Dispassion," California Law Review 99, no. 2 (2011): 629-681; Eadem, "Angry Judges," Vanderbilt Law Review 65, no. 5 (2012): 1207-1286; Carol Sanger, "Legislating With Affect: Emotion and Legislative Law Making," in Passions and Emotions, James E. Fleming, ed. (New York and London: New York University Press, 2013), 38-76.

9 "O sude," [Über die Gerichte] Sobranie uzakonenij i rasporjaženij rabočego i krest’janskogo pravitel’stva (im folgenden SU) no. 26 (1918): 404.

10 Aron Trajnin, "O revoljucionnoj zakonnosti,"[Über das revolutionäre Gewissen] Pravo i žizn’ 1 (1922): 5; Nikolai Totskij, "Pravo i revoljutsija," [Recht und Revolution] Pravo i žizn’ 1 (1922): 9, 10.

11 Portugalov, 5-6.

12 Ibid., 40.

13 Ibid., 18. Zu Petražitskij und seiner Rezeption in der frühen Sowjetunion siehe Andrzej Walicki, Legal Philosophies of Russian Liberalism (Oxford: Clarendon Press, 1987), 213-290 und A. G. Chocojan, "Razvitie idej psichologiceskoj školy prava v trudach M. A. Rejsnera i J. M. Magazinera," [Die Entwicklung der psychologischen Rechtsschule in den Arbeiten von M. A. Reisner und J. M. Magaziner] Pravo i gosudarstvo no. 9 (2008): 132-135.

14 Murray Frame, "Crime, Society and 'Revolutionary Conscience' during the Russian Civil War: Evidence from the Militia Files," Crime, History & Societies 17, no. 1 (2013): 129-150.

15 Anatoly Lunačarsky, "Revoljutsija i sud," [Revolution und Gericht] Pravda, 1 December 1917.

16 Portugalov, 19.

17 Ibid., 20-21.

18 Ibid., 32, 45.

19 Das frühe sowjetische Recht legte nicht viel Wert auf formale Beweise, die eher als Anachronismus angesehen wurden, und sich damit nicht sehr von religiösen Eiden oder den mittealterlichen Gerichtskämpfen mittels Gottesurteil oder Feuer unterschieden (Portugalov, 28).

20 Portugalov, 24-26. Wesentlich ist, dass Portugalov nicht jede Art des emotionalen Urteilens guthieß. Er lehnte beispielsweise das bourgeoise Gewissen mit der Betonung der inneren Überzeugung als willkürlich, unkontrollierbar und zu emotional ab. (Portugalov, 44-45).

21 Portugalov, 47. Das frühsowjetische "Volksgericht" bestand aus einem Richter und zwei Assistenten (narodnije zasedateli), die eine externe Kontrollinstanz darstellen sollten aber üblicherweise administrative und technische Aufgaben hatten. Die Frage, wie die potentiell unterschiedlichen emotionalen Haltungen so zusammengeführt werden konnten, dass eine gemeinsame Entscheidung gefällt werden konnte, wäre interessant, wurde aber in Portugalovs Abhandlung nicht gestellt. 

22 Portugalov, 24, 38-39, 49.

23 See Vladimir I. Lenin, Gosudarstvo i revoljutsija [Der Staat und die Revolution] (Petrograd: Žizn’ i znanie, 1918).

24 Portugalov, 46.

25 Ibid., 31.

26 Ibid., 31-32; Michail A. Čel’cov-Bebutov, Socialističeskoe pravosoznanie i ugolovnoe pravo revoljucii [Das sozialistische Rechtsbewußtsein und das Strafrecht der Revolution] (Char’kov: NKIU USSR, 1924), 50, 54.

27 "O vvedenii v dejstvie Ugolovnogo Kodeksa RSFSR," [Über die Inkraftsetzung des Strafrechts in der UDSSR] SU, no. 15 (1922): 1.               

28 Vladimir N. Brovkin, "Kul’tura novoj elity, 1921-1925," [Die Kultur der neuen Elite, 1921-1925] Voprosy istorii no. 8 (2004): 83-98; Vladimir P. Buldakov, "Destruktsija ličnosti revoljutsionera v Rossii, 1920-e gg.," [Die Zerstörung des revolutionären Individuums in Rußland in den 1920ern] in Nikolai V. Michailov et al., eds., Čelovek i lichnost’ v istorii Rossii: konec XIX-XX vek [Geschichte und Subjektivität in Rußland im späten 19.-20. Jahrhundert] (St. Petersburg: Nestor-Istorija, 2013), 162-182.

29 Il’ja Slavin, "Sud i novaja ekonomičeskaja politika," [Die Gerichte und die neue Wirtschaftspolitik] Eženedel’nik sovetskoj justitsii 1 (1922): 7.

30 See Nikolai Plotnikov, ed., Pravda: Diskursy spravedlivosti v russkoj intellektual’noj istorii [Pravda: Diskuse über Gerichtigkeit in der russischen Geistesgeschichte] (Moskva: Spravedlivyj mir, 2011); Alexander Haardt, Gerechtigkeit in Russland: Sprachen, Konzepten, Praktiken (Paderborn: Fink, 2013) und Alfred Sproede, Georg Schomacher und Oleksandr Zabirko, eds., Osteuropäische Rechtskultur: Studien zu Literatur und Recht in Russland und der Ukraine von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart (Paderborn: Fink, 2013).  Es gibt hier in der Tat unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema. Ich neige dazu, Laura Engelstein zuzustimmen: "Combined Underdevelopment: Discipline and the Law in Imperial and Soviet Russia," The American Historical Review 98, no. 2 (1993): 338-353. Für eine andere Perspektive siehe zum Beispiel Jörg Baberowski, "Das Justizwesen im späten Zarenreich 1864-1914: Zum Problem von Rechtsstaatlichkeit, politischer Justiz und Rückständigkeit in Russland," Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 13, no. 3-4 (1991): 156-172 oder Jane Burbank, Russian Peasants Go To Court: Legal Culture in the Countryside, 1905-1917 (Bloomington and Indianapolis: Indiana University Press, 2004).

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